Ausnahmeregelung oder Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung
Ausnahmen von den gesetzlich festgeschriebenen Zugänglichkeitsanforderungen können für öffentlich zugängliche Orte gewährt werden, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden, für umfassende Umbauten an öffentlichen Straßen sowie für die durch Nutzungsänderung geschaffenen öffentlich zugänglichen Orte und Mehrfamilienhäuser.
Für Neubauprojekte werden keine Ausnahmen gewährt.
Die im Gesetz vorgesehenen Zugänglichkeitsanforderungen können für jeden Ort, jede Straße und jedes Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, durch Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung umgesetzt werden.
Unterlagen
Um eine Ausnahmeregelung oder eine Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung zu erhalten, können Sie einen Antrag auf Ausnahmeregelung oder Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung auf MyGuichet stellen (Demande de dérogation ou de solution d'effet équivalent).
Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung
Unterlagen
- Detaillierte Beschreibung der Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung
Begründungen für die Ausnahme
1. Technische Unmöglichkeit
Unterlagen
- Schriftlicher Beleg für die technische Unmöglichkeit, die Zugänglichkeitsanforderungen zu erfüllen
- (Bau)Pläne des betreffenden öffentlich zugänglichen Ortes
2. Unverhältnismäßige Belastung
Unterlagen
- Detaillierte Beschreibung der unverhältnismäßigen Belastung:
- die geschätzten Kosten der Arbeiten
- die diskriminierende Wirkung, die die Verweigerung der Durchführung der Arbeiten für einen Menschen mit Behinderung mit sich bringen kann
- die Möglichkeit, die Belastung durch öffentliche Beihilfen auszugleichen
- der geschätzte Nutzen für Menschen mit Behinderung im Allgemeinen, und zwar unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Nutzung der betreffenden Orte und Dienstleistungen
- die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Räumlichkeiten sowie der Einrichtungen, die für die Erbringung einer Dienstleistung genutzt werden
- die durch Buchungs- und finanzielle Belege nachgewiesene Unmöglichkeit der Person, der die Bauarbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit obliegen, die durch die erforderlichen Arbeiten entstehenden Kosten zu tragen
- (Bau)Pläne des betreffenden öffentlich zugänglichen Ortes
3. Schutz des kulturellen und historischen Erbes des Landes
Unterlagen
- Stellungnahme des Kulturministers zur Erhaltung oder zum Schutz der Kulturstätte oder des Denkmals
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